Friedensforscher fordern weniger deutsche Waffenexporte

Berlin/Bonn (epd). Die internationale Gemeinschaft ist Friedensforschern zufolge immer weniger in der Lage, weltweit für Frieden und Sicherheit zu sorgen. "Von einer stabilen und gerechten Friedensordnung ist die Welt gegenwärtig weit entfernt", heißt es in dem am Dienstag in Berlin vorgestellten Friedensgutachten 2018 mit dem Titel "Kriege ohne Ende. Mehr Diplomatie, weniger Rüstungsexporte". Demnach ist zwischen 2012 und 2015 die Zahl der Bürgerkriege von 32 auf 51 gestiegen - auf das höchste Niveau seit 1945. Die Wissenschaftler fordern die Bundesregierung auf, Waffenexporte zu reduzieren und sich diplomatisch stärker einzubringen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.

Das Gutachten, das von führenden deutschen Instituten wie dem BICC (Bonn International Center for Conversion) erstellt wird, zeichnet für 2018 ein düsteres Bild mit "neuen Konfliktlinien und -akteuren in Syrien und Afghanistan sowie neu aufflammenden Konflikten, unter anderem auf der Arabischen Halbinsel, in Myanmar, Südsudan und der Zentralafrikanischen Republik". Den Angaben zufolge gab es 2016 noch 47 Bürgerkriege. Rund 102.000 Menschen seien bei Kampfhandlungen getötet worden und mehr als zehn Millionen vor Kriegen geflohen.

"Viele dieser Kriege sind durch Kriegsverbrechen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und Vertreibung gekennzeichnet", sagte Christopher Daase vom Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK). Die Gesamtzahl der Flüchtlinge weltweit sei inzwischen auf fast 66 Millionen gestiegen.

Obwohl die Wissenschaftler die "nennenswerte humanitäre Hilfe" der Bundesregierung "in vielen Krisenregionen" anerkennen, prangern sie friedenspolitisch eine teils "widersprüchliche Orientierungslosigkeit" an. Das Gutachten kritisiert dabei das lange Schweigen der Bundesregierung zur Invasion der Türkei in der nordsyrischen Kurdenregion Afrin und beklagt, dass "eine unmissverständliche Verurteilung gröbster Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und das Gewaltverbot des Völkerrechts" nicht in allen Fällen zu hören gewesen sei. Bei Menschenrechtsverletzungen dürfe zudem die deutsche Kritik an der Türkei "nicht mit der Freilassung einiger Staatsbürger verstummen".

Deutsche Rüstungsgüter spielten in aktuellen Kriegen eine wesentliche Rolle, heißt es weiter. "Saudi-Arabien setzt deutsche Waffen im Jemen ein, die Türkei beim Angriff auf Nordsyrien." Wenn Deutschland sich für eine langfristige Friedenspolitik einsetzen und als ehrlicher Makler vermitteln wolle, müsse Berlin kurzsichtige Eigeninteressen endlich einer Konfliktbeilegung unterordnen. In dem Zusammenhang plädieren die Friedensforscher für eine Unterbrechung von Rüstungsexporten an die Türkei, "solange die Türkei völkerrechtswidrig agiert". 

Die Bundesregierung wird zugleich aufgefordert, ein restriktives Rüstungsexportkontrollgesetz vorzulegen. Genehmigungen für Exporte an Kriegsparteien im Jemen müssten widerrufen werden. Die Bundesregierung habe mit Lieferung an Staaten, die in dem arabischen Land Krieg führten, in besonderem Maße gegen Grundsätze einer restriktiven Politik verstoßen. EU-Kooperationen bei der Migrationspolitik mit Ägypten, Äthiopien, Libyen oder dem Tschad dürften darüber hinaus ebenfalls nicht zu Menschenrechtsverletzungen führen. 

Das Friedensgutachten wird von Forschern des BICC, des HSFK, des Instituts für Entwicklung und Frieden (INEF) und des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg (IFSH) erstellt. Es wird seit 1987 als zentrales Medium für den Dialog zwischen Wissenschaft und Politik veröffentlicht. 

Hintergrund: Deutsche Rüstungsexporte

Bei Rüstungsexporten entscheidet die Bundesregierung auf Grundlage mehrerer Gesetze und politischer Grundsätze. In Deutschland gilt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). Hinzu kommen als Richtlinien seit dem Jahr 2000 die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern". Auf EU-Ebene gibt es den "Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union" vom 8. Dezember 2008, bei dem die Mitgliedstaaten aber im eigenen Ermessen handeln können. 

AUSSENWIRTSCHAFTSGESETZ: Paragraf 4 regelt "Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen". Demnach sind Beschränkungen möglich, um zum Beispiel "eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten". Zugleich heißt es aber, "dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen" werden sollte. 

KRIEGSWAFFENKONTROLLGESETZ: Laut Artikel 6 kann eine Genehmigung dann versagt werden, wenn "die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden". Ebenfalls wenn Grund zur Annahme besteht, dass die "Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde". Laut Artikel 7 kann eine Genehmigung "jederzeit widerrufen werden". 

POLITISCHE GRUNDSÄTZE: Diese Richtlinien besagen, dass bei der Entscheidung über den Export von Rüstungsgütern "der Beachtung der Menschenrechte" im Empfängerland ein "besonderes Gewicht beigemessen" werde. Demnach sollen Genehmigungen für Rüstungsexporte "grundsätzlich nicht erteilt" werden, "wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression" oder zu "systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht" würden. 

Unterschieden wird zwischen Ländern von Nato, EU und "Nato-gleichgestellten Ländern" und den übrigen sogenannten Drittländern. Während der Export von Kriegswaffen in die erste Gruppe "grundsätzlich nicht zu beschränken" ist, sollen Rüstungsgüter in die Gruppe der Drittländer nur in Ausnahmefällen exportiert werden. 

Ist zum Beispiel ein Nato-Land in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, muss die Bundesregierung prüfen, ob vor Erteilung einer Genehmigung zunächst "Konsultationen" eingeleitet werden. Ausnahme ist, wenn Artikel 51 der UN-Charta greift, wonach jeder Staat das Recht auf Selbstverteidigung hat. Darauf berief sich beispielsweise die Türkei beim Militäreinsatz in Nordsyrien. 

In die sogenannten Drittländer dürfen nur dann Kriegswaffen exportiert werden, wenn dies etwa besonderen außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands dient. Aber auch dann nur, "wenn die Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind".

EUROPARAT: Laut dem Gemeinsamen Standpunkt des Europarates sind Exportgenehmigungen unter anderem dann zu verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Waffen zur internen Repression oder für "schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht" verwendet werden. 

GENFER KONVENTIONEN: Im humanitären Völkerrecht ist auch die "Beihilfe" bei Verstößen untersagt. Das sogenannte Beihilfeverbot wird aus dem gemeinsamen Artikel 1 in allen vier Genfer Konventionen abgeleitet - unter anderem vom Internationalen Gerichtshof. Dieser Satz lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen." Eine Art von "Beihilfe" können auch Waffenlieferungen sein.